Vermieten Sie gute Gesundheit gleich mit
Als Vermieter wissen Sie sicherlich genau, für welche Dinge Sie in Ihren Mietobjekten verantwortlich sind. Es geht nicht nur um die Bereitstellung bewohnbarer Räume mit funktionierenden Heizungs- und Stromsystemen – auch Wasser in Trinkwasserqualität muss aus den Hähnen fließen.
Ob in Eigeninitiative oder aufgrund von Beschwerden: Mithilfe eines Fachmanns oder eines akkreditierten Instituts können Sie die Wasserqualität in den von Ihnen vermieteten Gebäuden schnell und verlässlich prüfen.
Wasser von mangelhafter Qualität
Sowohl verkeimtes als auch rostig-braunes Trinkwasser stellt einen Mangel dar, der den Mieter zu einer Mietminderung berechtigt.
- Braunes Wasser deutet auf Korrosion im Rohrleitungsnetz hin, was über kurz oder lang zu Rohrbrüchen führen kann, deren Reparatur und Folgeschäden extrem kostspielig werden können.
- Das zweite große Risiko für Vermieter ist eine Verkeimung des Trinkwassers, insbesondere mit Legionellen. Bei Vorhandensein eines zentralen Trinkwassererwärmers mit mind. 400 Liter Speichervolumen und/oder 3 Liter in jeder Rohrleitung zwischen Abgang und Entnahmestelle hat alle drei Jahre eine Untersuchung der Warmwasserinstallation auf eine Legionellenbelastung durch ein Labor zu erfolgen. Ausgenommen sind Ein- und Zwei-Familienhäuser sowie selbstgenutzte Eigentumswohnungen.
- Weitere Ursachen für verkeimtes Trinkwasser, die in der Verantwortung des Vermieters liegen: Nicht gewartete Rückspülfilter und Enthärtungsanlagen, Totleitungen, nicht gegeneinander isolierte Warm- und Kaltwasserleitungen, überdimensionierte Rohrquerschnitte, mit Kalk und Rost verkrustete Wasserleitungen, fehlender hydraulischer und thermischer Abgleich der Warmwasserzirkulation.
»Nach der Trinkwasserverordnung muss der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage seine Anlage ordnungsgemäß betreiben. Auch die Trinkwasser-Installation ist eine solche Wasserversorgungsanlage. Folglich ist bei selbst genutztem Wohneigentum der Eigentümer, bei vermietetem Eigentum der Verwalter oder Vermieter der Betreiber der Trinkwasser-Installation und für sie verantwortlich (TrinkwV, AVBWasserV, DIN 1988, DIN EN 1717, DIN EN 806).«
Der Betreiber muss darauf achten, dass ein regelmäßiger und vollständiger Austausch des Trinkwassers an allen Entnahmestellen bis zu einem bestimmungsgemäßen Betrieb stattfindet. Besonders ist er verantwortlich für regelmäßige Inspektionen und Wartungen der Anlagen durch einen eingetragenen Installationsbetrieb oder beauftragten Personen.
Wussten Sie schon? Vermieter sind verpflichtet, die Bewohner und Nutzer auf die Risiken von Stagnation des Trinkwassers in Teilabschnitten einer Wohnanlage hinzuweisen. Mieter bzw. Bewohner sind durch Aushänge und Anschreiben auf die regelmäßige Nutzung der Wasserentnahmestellen in ihren Wohnungen hinzuweisen. Besonders problematisch sind längere Wohnungsleerstände, da hier eine Verkeimung der Trinkwasserinstallation fast nicht zu verhindern ist.
Welche Maßnahmen kann der Vermieter ergreifen?
- Einen neuen Rückspülfilter (am besten mit automatischer Spülfunktion) einbauen.
- Totleitungen ausfindig machen und abtrennen.
- Die Isolierung der Trinkwasser- und Heizungsleitungen gegeneinander prüfen und wenn nötig verbessern.
- Die Notwendigkeit des weiteren Betriebs einer vorhandenen Enthärtungsanlage ist zu hinterfragen. Die Alternative: Der Einbau eines biophysikalischen Kalkschutzgerätes in Verbindung mit einem Wasserbelebungsgerät.
- Bei Neubau und Sanierung: Trinkwasserleitungen sind als Reihen bzw. Ringleitungssystem herzustellen, statt Rohrbelüftern sind Einzelsicherungsarmaturen einzubauen.
- Thermischen und hydraulischen Abgleich der Warmwasser-Zirkulation durchführen lassen.
Dorwarth-Tipp
Ich rate Vermietern, in ihren Mietverträgen die Mieter auf deren Verpflichtung zur Vermeidung von Stagnation des Wassers hinzuweisen. Am besten mit einem gesonderten Informationsblatt, das unterschrieben werden muss.
Oftmals liegt der Fehler bzw. die Ursache für die Verkeimung nämlich nicht beim Vermieter, sondern beim Mieter. Wenn auch aus Unwissenheit.